Krankheitsspezifische Regelungen: Sarkoidose

Aktueller Status:

Am 19. Dezember 2019 wurde die Konkretisierung zu Sarkoidose im GBA beschlossen. Sie ist am 7. April 2020 in Kraft getreten.
Der Beschlusstext ist beim G-BA abrufbar.


Patientenzugang:

Die ASV in diesem Bereich umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Sarkoidose.

Zur Gruppe der Patientinnen und Patienten mit Sarkoidose im Sinne der Richtlinie zählen Patientinnen und Patienten mit folgenden Erkrankungen:

D86.- Sarkoidose

Die ASV-Aufnahme des Patienten setzt eine Überweisung durch einen Vertragsarzt voraus. Für Patienten aus dem stationären Bereich eines ASV-berechtigten Krankenhauses besteht keine Überweisungserfordernis; dasselbe gilt für Patienten von ASV-berechtigten Vertragsärzten. Die Überweisung kann auch aufgrund einer Verdachtsdiagnose erfolgen.


Behandlungsumfang und Abrechnung:

Die für ASV-Patienten mit Sarkoidose abrechenbaren Leistungen werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss abschließend definiert (sog. „Appendix). Den Appendix finden Sie im Beschlusstext ab Seite 5 

Darüber hinaus wurden weitere Leistungen in den Behandlungsumfang aufgenommen, die bislang noch nicht Bestandteil des EBM sind, z.B. PET; PET/CT mit F-18-Fluorodesoxyglukose-Positronenemissionstomographie (FDG-PET) oder PET; PET/CT mit radioaktiv markierten Somatostatin-Rezeptor-Liganden wie Ga-68-DOTA-NOC. Bei bereits nachgewiesener extrakardialer Sarkoidose mit unklaren, neuaufgetretenen kardialen Symptomen oder Auffälligkeiten in der Echokardiographie, im EKG oder 24h-EKG, bei unklarer Rhythmusstörung oder Herzinsuffizienz im jüngeren Lebensalter und Verdacht auf Sarkoidose.

Die Vergütung erfolgt als Einzelleistungen (kein Budget) zum jeweils regional gültigen Orientierungspunktwert, der bei der zuständigen KV angefragt werden kann.

Mehr zum Thema Behandlungsumfang und Abrechnung


Voraussetzung für Vertragsärzte und Krankenhäuser:

Um im Bereich der Sarkoidose ambulant spezialfachärztlich tätig zu werden, ist eine Berechtigung notwendig, die durch Anzeige beim zuständigen Erweiterten Landesausschuss erworben werden kann. Dazu sind u.a. folgende Punkte nachzuweisen:

  • Personelle Anforderungen:
    • Tätigkeit in einem interdisziplinären Behandlungsteam (Zusammensetzung siehe unten)
    • Erfüllung von Qualitätsanforderungen von Qualitätsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V, sofern diese für Leistungen des Behandlungsumfangs zutreffen
    • Mindestmengen: das Kernteam muss mindestens 50 Patienten der o.g. Diagnosen (Verdacht oder gesichert) pro Jahr in der laufenden ASV behandeln, wobei im ersten Jahr der ASV-Teilnahme eine Unterschreitung von bis zu 50% möglich ist. Im Jahr vor der ASV-Anzeige müssen die Zahlen zu 50% nachgewiesen werden.
  • Prozessuale Voraussetzungen:
    • Zusammenarbeit mit sozialen Diensten sowie Transplantationszentren (Lunge)
    • Notfallpläne für Reanimation und sonstige Notfälle
    • Physikalische Therapie
  • Infrastrukturelle Voraussetzungen:
    • 24-Stunden-Notfallversorgung (Rufbereitschaft) für den Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie oder den Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie
    • Die 24-Stunden-Notfallversorgung umfasst auch Notfall-Labor und im Notfall erforderliche bildgebende Diagnostik
    • Möglichkeit einer intensivmedizinischen Behandlung

Interdisziplinäres Team:

Ein Team der folgenden Zusammensetzung ist Voraussetzung für die ASV-Berechtigung in der Sarkoidose:

  • Teamleitung:
    • Innere Medizin und Pneumologie oder
    • Innere Medizin und Rheumatologie

Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden kann alternativ auch eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Pneumologie oder Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Rheumatologie benannt werden.

  • Kernteam:
    • Innere Medizin und Pneumologie
    • Innere Medizin und Rheumatologie

Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, ist zusätzlich eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Pneumologie oder Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Rheumatologie zu benennen. Falls keine Fachärztin oder kein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit der genannten Zusatz-Weiterbildung verfügbar ist, ist eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin zu benennen.

  • Hinzuzuziehende Fachärzte:
    • Augenheilkunde
    • Haut- und Geschlechtskrankheiten
    • Innere Medizin und Gastroenterologie
    • Innere Medizin und Kardiologie
    • Laboratoriumsmedizin
    • Neurologie
    • Nuklearmedizin
    • Pathologie
    • Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychologische oder Ärztliche Psychotherapeutin oder Psychologischer oder Ärztlicher
    • Psychotherapeut
    • Radiologie

Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann zusätzlich eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie oder eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder-Gastroenterologie als Teammitglied benannt werden.

Mehr zum Interdisziplinären Team in der ASV